Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 43neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 43↗RIS↗
Artikel 43
Der Konsul hat das Recht, mit Staatsangehörigen des Entsendestaates zu verkehren sowie ihnen Rat und Hilfe zu erteilen einschließlich des Rechtes, ihnen, falls erforderlich, einen Rechtsbeistand zu verschaffen. Der Empfangsstaat wird die Möglichkeit dieses Verkehrs ebenso wie den Zutritt zur konsularischen Vertretung in keiner Weise beschränken.