Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1
Art. 43neu
in Kraft ab 10.12.1978 · idF BGBl. Nr. 591/1978 Art. 43↗RIS↗
Artikel 43
Die Mitglieder des Ausschusses und der Ad-hoc-Vergleichskommissionen, die nach Artikel 42 bestimmt werden können, haben Anspruch auf die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die im Auftrag der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen vorgesehen sind.
Schlagworte
Privileg