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Fassungsvergleich zu Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) 1
Art. 43neu
in Kraft ab 17.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 181/1997 Art. 43↗RIS↗
Kapitel VII
Vorrechte und Immunitäten
Artikel 43
Zweck des Kapitels
Um der Agentur die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Kapitel vorgesehen sind.