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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen 1
Art. 43neu
in Kraft ab 23.07.1972 · idF BGBl. Nr. 239/1972 Art. 43↗RIS↗
Artikel 43.
Die der Organisation zur Verfügung zu stellenden Auslegungsinformationen haben für jede einzelne Anlage gegebenenfalls u. a. zu enthalten:
(a) Die Bezeichnung der Anlage unter Angabe ihres allgemeinen Charakters, ihres Zweckes, der nominellen Kapazität und geographischen Lage und des Namens und der Anschrift, die für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verwenden sind;
(b) eine Beschreibung des allgemeinen Aufbaues der Anlage, soweit möglich unter Bezugnahme auf die Form, die Lage und den Durchfluß von Kernmaterial und auf die allgemeine Anordnung wichtiger Ausrüstungselemente, in denen Kernmaterial verwendet, erzeugt oder verarbeitet wird;
(c) eine Beschreibung der Merkmale der Anlage, soweit diese sich auf die Materialbuchhaltung, räumliche Begrenzung und Überwachung beziehen und
(d) eine Beschreibung der in der Anlage angewendeten und geplanten Verfahren für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle von Kernmaterial mit besonderer Berücksichtigung der von der Betriebsleitung festgelegten Materialbilanzbereiche, der Messungen des Durchflusses und der Verfahren für die Erfassung des Materialbestandes.