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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 1
Art. 43neu
in Kraft ab 06.03.1986 · idF BGBl. Nr. 215/1986 Art. 43↗RIS↗
Artikel 43
Vorbehalte
Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf am achtzehnten November neunzehnhundertdreiundachtzig; der arabische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen authentisch. Der authentische chinesische Wortlaut wird vom Depositär erstellt und allen Signatarstaaten sowie den Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, zur Genehmigung unterbreitet.