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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 43neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 43↗RIS↗
Artikel 43
Die Vertragsparteien sind bereit, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwecks Verbesserung der Verbreitung von Filmen auf kommerzieller Basis Fachleute für die Dauer von insgesamt je zehn Tagen zu empfangen.
Die Bedingungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.