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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo) 1
Art. 43neu
in Kraft ab 17.02.2008 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 43↗RIS↗
Austausch von Personenstandsurkunden.
Artikel 43.
(1) Die beiden vertragschließenden Staaten tauschen abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden aus.
(2) Wird die Geburt, die Eheschließung oder der Tod von Angehörigen eines vertragschließenden Staates von einer Behörde des anderen vertragschließenden Staates beurkundet, so ist der zuständigen Konsularbehörde des Heimatstaates eine Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde zu übersenden.
(3) Die Sterbeurkunden werden alsbald, die übrigen Urkunden gesammelt vierteljährlich übermittelt.
Schlagworte
Matrikenaustausch, abgabenfrei, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde