Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EGZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) 1
Art. 43neu
in Kraft ab 23.09.1895 · idF RGBl. Nr. 112/1895 Art. 43↗RIS↗
Artikel XLIII.
Die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde (§. 304 C. P. O.) kann auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden.
Schlagworte
ZPO