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Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 44neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 173/1913 Art. 44↗RIS↗
Artikel 44.
Das Schiedsgericht kann außerdem von den Vertretern der Parteien die Vorlegung aller nötigen Aktenstücke verlangen und alle nötigen Aufklärungen fordern. Im Falle der Verweigerung nimmt das Schiedsgericht von ihr Kenntnis.