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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 44neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 44↗RIS↗
Artikel 44
(1) Der Konsul hat das Recht, den Schiffen des Entsendestaates in den Häfen und an den Ankerplätzen des Empfangsstaates jegliche Unterstützung und Hilfe angedeihen zu lassen.
(2) Der Konsul hat das Recht, sich an Bord eines Schiffes zu begeben, und der Kapitän des Schiffes sowie die Mitglieder der Besatzung können die Verbindung mit dem Konsul aufnehmen, sobald dem Schiff der freie Verkehr mit dem Ufer gestattet ist.
(3) Der Konsul hat das Recht, sich in allen Angelegenheiten, die die Schiffe des Entsendestaates und deren Besatzung betreffen, an die Behörden des Empfangsstaates um Hilfe zu wenden.