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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) 1
Art. 44neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 100/1998 Art. 44↗RIS↗
Abschnitt 44
a) Die UNIDO wird der Regierung eine Liste der Personen übermitteln, die unter diesen Artikel fallen.
b) Die Regierung wird der UNIDO für alle unter diesen Artikel fallenden Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.