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Fassungsvergleich zu Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank 1
Art. 44neu
in Kraft ab 29.09.1966 · idF BGBl. Nr. 13/1967 Art. 44↗RIS↗
Artikel 44
VORÜBERGEHENDE EINSTELLUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Im Notfalle kann das Direktorium vorübergehend die Geschäftstätigkeit in bezug auf die Gewährung neuer Darlehen und Garantien einstellen, bis sich die Gelegenheit zu einer Beratung des Gouverneursrates über das weitere Vorgehen ergibt.