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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene 1
Art. 44neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 34/1970 Art. 44↗RIS↗
Artikel 44
1. Dieses Übereinkommen ändert nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels das Übereinkommen über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, das Übereinkommen über Altersversicherung (Landwirtschaft), 1933, das Übereinkommen über Invaliditätsversicherung (Gewerbe usw.), 1933, das Übereinkommen über Invaliditätsversicherung (Landwirtschaft), 1933, das Übereinkommen über die Hinterbliebenenversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und das Übereinkommen über die Hinterbliebenenversicherung (Landwirtschaft), 1933.
2. Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durch ein Mitglied, das eines oder mehrere der abgeänderten Übereinkommen ratifiziert hat, hat für dieses Mitglied im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens die nachstehenden Rechtsfolgen:
a) Die Übernahme der Verpflichtungen aus Teil II des Übereinkommens schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Landwirtschaft), 1933, in sich;
b) die Übernahme der Verpflichtungen aus Teil III des Übereinkommens schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des Übereinkommens über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und des Übereinkommens über Altersversicherung (Landwirtschaft), 1933, in sich;
c) die Übernahme der Verpflichtungen aus Teil IV des Übereinkommens schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Landwirtschaft), 1933, in sich.