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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Spanien) 1
Art. 44neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 305/1983 Art. 44↗RIS↗
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 44
(1) Aufgrund dieses Abkommens werden Leistungen mit Ausnahme von einmaligen Leistungen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle gewährt. Bei der Feststellung von Leistungen nach diesem Abkommen sind auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens.