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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) 1
Art. 44neu
in Kraft ab 02.07.1961 · idF BGBl. Nr. 138/1961 Art. 44↗RIS↗
Artikel 44
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.