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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation 1
Art. 44neu
in Kraft ab 10.11.1984 · idF BGBl. Nr. 59/1984 Art. 44↗RIS↗
Artikel 44
Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit unterbreitet dem Rat
a) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen;
b) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.