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Fassungsvergleich zu Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll 1
Art. 44neu
in Kraft ab 09.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 113/2004 Art. 44↗RIS↗
Artikel 44
Inkrafttreten während bewaffneter Konflikte
Die in den Artikeln 18 und 19 der Konvention bezeichneten Situationen bewirken, daß die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung von an dem Konflikt beteiligten Parteien hinterlegten Ratifikations- und Beitrittserklärungen mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. In diesen Fällen macht der Generaldirektor auf dem schnellsten Weg die in Artikel 46 vorgesehenen Mitteilungen.