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Fassungsvergleich zu Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien 1
Art. 44neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2006 Art. 44↗RIS↗
ARTIKEL 44
(1)         Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(2)         Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs 6 wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.