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Fassungsvergleich zu Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon 1
Art. 44neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 112/2006 Art. 44↗RIS↗
ARTIKEL 44
Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie
Ziel der Zusammenarbeit ist es,
a)
den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch
– Zugang Libanons zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Beteiligung von Drittstaaten an diesen Programmen,
– Beteiligung Libanons an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit, – Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;
b)
die Forschungskapazitäten Libanons auszubauen und seine technologische Entwicklung zu fördern;
c)
die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologie und die Verbreitung von Know-how zu fördern;
d)
Möglichkeiten für eine Beteiligung Libanons an den europäischen Forschungsrahmenprogrammen zu prüfen.