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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro) 1
Art. 44neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 44↗RIS↗
Ausstellung von Personenstandsurkunden.
Artikel 44.
(1) Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, einander Personenstandsurkunden abgaben- und kostenfrei auszustellen und zu übermitteln, wenn das Ersuchen darum in einem hinreichend bezeichneten öffentlichen Interesse gestellt wird.
(2) Diese Ersuchen werden im diplomatischen oder konsularischen Wege an die zuständigen Behörden gerichtet.
(3) Durch das Ersuchen um eine Ausfertigung einer Personenstandsurkunde oder durch die Ausstellung einer solchen wird der Frage der Staatsangehörigkeit nicht vorgegriffen.
Schlagworte
Matrikenaustausch, abgabenfrei