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Fassungsvergleich zu Schutz von Kindern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz von Kindern 1
Art. 44neu
in Kraft ab 01.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 49/2011 Art. 44↗RIS↗
Artikel 44
Jeder Vertragsstaat kann die Behörden bestimmen, an die Ersuchen nach den Artikeln 8, 9 und 33 zu richten sind.