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Art. 44neu
ARTIKEL 44
Gemischter Ausschuss
a)
gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens;
b)
verfolgt die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien;
c)
ersucht Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen zum gemeinsamen institutionellen Rahmen gehörenden Abkommen eingesetzt wurden, gegebenenfalls um Informationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte;
d)
führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel;
e)
setzt Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens;
f)
sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten;
g)
legt nach Artikel 45 Absatzl 3 Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens im Wege des Konsenses bei;
h)
prüft alle von einer Vertragspartei vorgelegten Informationen über die Nichterfüllung der Verpflichtungen und hält Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ab, um nach Artikel 45 Absatzl 3 eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen.