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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank 1
Art. 44neu
in Kraft ab 25.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 9/2016 Art. 44↗RIS↗
Kapitel IX
Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen
Artikel 44
Zweck dieses Kapitels
(1) Um der Bank die Erfüllung ihres Zwecks und die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind.
(2) Jedes Mitglied ergreift umgehend die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieses Kapitel in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Bank von den diesbezüglichen Maßnahmen.