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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 45neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 45↗RIS↗
Artikel 45.
Die Verhandlungen werden vom Präsidenten und, wenn dieser dazu nicht in der Lage ist, vom Vizepräsidenten geleitet; im Falle der Verhinderung beider übernimmt der rangälteste anwesende Richter den Vorsitz.