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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien (aufgehoben) 1
Art. 45aufgehoben
in Kraft 11.08.1972 – 31.05.2013 · idF BGBl. Nr. 317/1972 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013 Art. 45↗RIS↗
Artikel 45
Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen
(1) Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr und die Wiederausfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben:
a) Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung;
b) Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Konsuls und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen einschließlich der für seine Einrichtung vorgesehenen Gegenstände. Die zum Verbrauch bestimmten Gegenstände dürfen die für die unmittelbare Verwendung durch die Beteiligten erforderliche Menge nicht überschreiten.
Diese Befreiungen gelten nicht für Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen.
(2) Die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals genießen die im Absatz 1 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten Niederlassung eingeführt werden.
(3) Die Konsuln genießen Befreiung von der Zollkontrolle ihres mitgeführten persönlichen Gepäcks. Es darf nur kontrolliert werden, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die im Absatz 1 nicht bezeichnet sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates verboten ist oder die der Quarantäne unterliegen. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des Konsuls stattfinden.