Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 45neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 45↗RIS↗
ARTIKEL 45
Familienangehörige
Die Familienangehörigen genießen die den Mitgliedern des Konsulats durch diesen Vertrag gewährten Vorrechte und Immunitäten unter der Voraussetzung, daß sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in diesem ansässig sind oder in diesem einer Erwerbstätigkeit nachgehen.