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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien) 1
Art. 45neu
in Kraft ab 08.09.1991 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 45↗RIS↗
Artikel 45.
Unter Personenstandsurkunden im Sinne des Artikels 44 sind Geburtsurkunden, Urkunden über die Eintragung einer Totgeburt, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden zu verstehen.