Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 45neu
2. ABSCHNITT
Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen
1. Unterabschnitt
Versicherungsrechtliche Bestimmungen
Artikel 45
Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag finden auf dem Gebiete der privaten Versicherungsverträge und Rückversicherungsverträge keine Anwendung.