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Fassungsvergleich zu Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank 1
Art. 45neu
in Kraft ab 29.09.1966 · idF BGBl. Nr. 13/1967 Art. 45↗RIS↗
Artikel 45
BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
1. Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit auf Grund einer Entschließung des Gouverneursrates, die mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, welche mindestens drei Viertel der gesamten, Stimmrechte der Mitglieder vertritt, angenommen wurde, beendigen.
2. Nach einer solchen Beendigung stellt die Bank unverzüglich ihre gesamte Geschäftstätigkeit ein, soweit sie sich nicht auf die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Aktiven und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten bezieht.