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Fassungsvergleich zu Internationales Kakaoübereinkommen 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Kakaoübereinkommen 1993 1
Art. 45neu
in Kraft ab 23.04.1996 · idF BGBl. Nr. 283/1996 Art. 45↗RIS↗
Artikel 45
Differenzierte Maßnahmen und Rechtsmittel
1. In der Entwicklung befindliche importierende Mitglieder und am wenigsten entwickelte Länder, die Mitglieder sind und deren Interessen durch gemäß diesem Übereinkommen ergriffene Maßnahmen benachteiligt werden, können den Rat um geeignete differenzierte Maßnahmen Rechtsmittel ersuchen.
2. Der Rat erwägt das Ergreifen solcher geeigneter Maßnahmen im Lichte der Bestimmungen der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommenen Resolution 93 (IV).