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Fassungsvergleich zu Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 1
Art. 45neu
in Kraft ab 15.03.1971 · idF BGBl. Nr. 138/1971 Art. 45↗RIS↗
Artikel 45
Ständiger Sitz
Die Organisation hat ihren ständigen Sitz an dem Ort, der auf der Schlußsitzung der Interimsversammlung der Vorläufigen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die durch das in Chikago am 7. Dezember 1944 unterzeichnete Interimsabkommen über die Internationale Zivilluftfahrt gegründet wurde, bestimmt wird. Der Sitz kann durch Beschluß des Rates vorübergehend an einen anderen Ort verlegt werden, und falls es sich um keine bloß vorübergehende Verlegung handelt, durch Beschluß der Versammlung, welcher mit einer von der Versammlung zu bestimmenden Stimmenanzahl zu fassen ist. Die so bestimmte Stimmenanzahl muß mindestens drei Fünftel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten betragen.
Anmerkung
Das Protokoll über eine Abänderung, BGBl. Nr. 106/1957, wurde
eingearbeitet.