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Fassungsvergleich zu Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien 1
Art. 45neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2006 Art. 45↗RIS↗
ARTIKEL 45
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Gewährleistung des Schutzes personen-bezogener Daten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Hindernisse für den freien Verkehr dieser Daten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.