Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 45neu
ARTIKEL 45
Umwelt
a)
Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung;
b)
Abfallwirtschaft, insbesondere Bewirtschaftung giftiger Abfälle;
c)
Versalzung;
d)
Umweltpflege in empfindlichen Küstengebieten;
e)
Umwelterziehung und Sensibilisierung für Umweltfragen;
f)
Einsatz fortschrittlicher Instrumente der Umweltpflege und -überwachung, insbesondere Einsatz des Umweltinformationssystems und der Umweltverträglichkeitsprüfung;
g)
Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und auf die Sicherheit von Industrieanlagen im Besonderen;
h)
Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser;
i)
Schutz und Erhaltung des Bodens;
j)
rationelle Bewirtschaftung der Wasserressourcen;
k)
gemeinsame Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen sowie Programme und Projekte.