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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration 1
Art. 45neu
in Kraft ab 01.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 159/2006 Art. 45↗RIS↗
Artikel 45
Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien. Für das Königreich der Niederlande gilt dieser Vertrag ausschließlich für den in Europa gelegenen Teil des Königreichs. Für die Französische Republik gilt dieser Vertrag ausschließlich für den in Europa gelegenen Teil der Republik.