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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels 1
Art. 45neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 10/2008 Art. 45↗RIS↗
Artikel 45 – Vorbehalte
Mit Ausnahme des Vorbehalts nach Artikel 31 Abs. 2 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.