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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Computerkriminalität××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Computerkriminalität 1
Art. 45neu
in Kraft ab 01.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 140/2012 Art. 45↗RIS↗
Artikel 45 – Beilegung von Streitigkeiten
1 Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem Laufenden gehalten.
2 Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschließlich der Befassung des CDPC, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.