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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank 1
Art. 45neu
in Kraft ab 25.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 9/2016 Art. 45↗RIS↗
Artikel 45
Rechtsstellung der Bank
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit,
i)
Verträge zu schließen,
ii)
unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen,
iii)
vor Gericht zu stehen und
iv)
sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die für ihre Zwecke und Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.