Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 45neu
Artikel 45
Rechtsstellung der Bank
i)
Verträge zu schließen,
ii)
unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen,
iii)
vor Gericht zu stehen und
iv)
sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die für ihre Zwecke und Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.