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Fassungsvergleich zu EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II××

Änderungen zwischen den Fassungen

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II 1
Art. 45aneu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 863/1993 Art. 45a↗RIS↗
Abschnitt 4
Einzelsicherheit
Höhe der Sicherheitsleistung
Artikel 45a
Der Betrag der Einzelsicherheit, die für T1-Verfahren mit Waren zu leisten ist, die auf Grund von Artikel 34a von der Gesamtbürgschaft ausgeschlossen und in Anhang VIII dieser Anlage aufgeführt sind, wird entsprechend dieses Anhangs berechnet.