Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 46geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 3
(1) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.
(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
(3) Der Bundespräsident ordnet Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für die Volksabstimmung an werden durch Bundesgesetz getroffen. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.