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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 46neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 46↗RIS↗
ARTIKEL 46
Mitglieder des Konsulats, die Angehörige des Empfangsstaates sind
Die Mitglieder des Konsulats, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ansässig sind, genießen lediglich die im Artikel 37 vorgesehene Immunität und persönliche Unverletzlichkeit in bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das im Artikel 38 Absatz 3 vorgesehene Vorrecht.