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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BR Jugoslawien) 1
Art. 46neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 46↗RIS↗
Ehefähigkeitszeugnisse.
Artikel 46.
Die Bescheinigung der Zuständigkeit bestimmter innerer Behörden der vertragschließenden Staaten zur Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen entfällt im Verhältnis zwischen den beiden vertragschließenden Staaten.
Anmerkung
Zur Frage der Ehefähigkeitszeugnisse: für Österreich gegenstandslo durch BG, BGBl. Nr. 566/1983 und BG, BGBl. Nr. 60/1983.