Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 46neu
Ehefähigkeitszeugnisse.
Artikel 46.
Die Bescheinigung der Zuständigkeit bestimmter innerer Behörden der vertragschließenden Staaten zur Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen entfällt im Verhältnis zwischen den beiden vertragschließenden Staaten.
Anmerkung