Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums××

Änderungen zwischen den Fassungen

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums 1
Art. 46neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 46↗RIS↗
Artikel 46
Sonstige Abhilfemaßnahmen
Um wirksam von Verletzungen abzuschrecken, sind die Justizbehörden befugt, anzuordnen, über Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht verletzen, ohne Ersatz irgendwelcher Art außerhalb der Handelswege so zu verfügen, daß dem Rechtsinhaber kein Schaden entstehen kann, oder sie zu vernichten, sofern dies nicht bestehenden verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderlaufen würde. Die Justizbehörden sind ferner befugt, anzuordnen, über Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zur Schaffung der rechtsverletzenden Waren verwendet wurden, ohne Ersatz irgendwelcher Art außerhalb des Handels so zu verfügen, daß die Gefahr weiterer Verletzungen möglichst gering gehalten wird. Bei der Prüfung solcher Anträge sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemaßnahmen sowie die Interessen Dritter zu berücksichtigen. Bei gefälschten Markenerzeugnissen reicht die einfache Entfernung der rechtswidrig angebrachten Marke nur in Ausnahmefällen aus, um eine Freigabe der Waren in den Handel zu gestatten.