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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Belgien) 1
Art. 46neu
in Kraft ab 01.12.1978 · idF BGBl. Nr. 612/1978 Art. 46↗RIS↗
Artikel 46
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.