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Fassungsvergleich zu 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) 1
Art. 46neu
in Kraft ab 01.06.1992 · idF BGBl. Nr. 198/1992 Art. 46↗RIS↗
Artikel 46
Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Publikationen über wissenschaftliche Aspekte der Land- und Forstwirtschaft aus und ermutigen zum Austausch von Prüfmustern landwirtschaftlichen Saatgutes. Die ägyptische Vertragspartei bekundet besonderes Interesse an folgenden Gebieten:
a) Ausweitung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen und ländliche Entwicklung;
b) Pflanzenschutz;
c) Zuckerrübenproduktion und -zucht;
d) Pflanzenkrankheiten;
e) Fruchtkrankheiten;
f) Verwendung von Atomenergie in der Landwirtschaft;
g) Gewebekultur;
h) Mikrobiologie;
i) Geflügelzucht und -produktion;
j) Gewächshauskulturen;
k) landwirtschaftliches Projektsmanagement.
Schlagworte
Zuckerrübenzucht, Geflügelproduktion