Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 46neu
Artikel 46
Notifikationen
Der Generaldirektor benachrichtigt alle Hohen Vertragsparteien und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in den Artikeln 41 und 42 vorgesehenen Ratifikations- und Beitrittsurkunden sowie von den in Artikel 45 vorgesehenen Kündigungen.