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Fassungsvergleich zu Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll 1
Art. 46neu
in Kraft ab 09.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 113/2004 Art. 46↗RIS↗
Artikel 46
Notifikationen
Der Generaldirektor benachrichtigt alle Hohen Vertragsparteien und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in den Artikeln 41 und 42 vorgesehenen Ratifikations- und Beitrittsurkunden sowie von den in Artikel 45 vorgesehenen Kündigungen.