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Norm
Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
Fassungen
Art. 46 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
BGBl
Art. 46 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
Judikatur
Art. 46 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
Art. 46 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
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§ 0↗
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Art. 46
neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF
BGBl. III Nr. 46/2006
Art. 46↗
RIS↗
ARTIKEL 46
(1) Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise Liberalisierung der öffentlichen Aufträge an.
(2) Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.