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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration 1
Art. 46neu
in Kraft ab 01.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 159/2006 Art. 46↗RIS↗
Artikel 46
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die ihren Stellen aus der Anwendung dieses Vertrags entstehenden Kosten. In besonderen Fällen können die betreffenden Vertragsparteien eine abweichende Regelung vereinbaren.