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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam 1
Art. 46neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 46↗RIS↗
ARTIKEL 46
Zusammenarbeit im Steuerbereich
(1) Um die Wirtschaft zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungs- und Verwaltungsrahmen zu entwickeln, treten die Vertragsparteien für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen ein und werden die Grundsätze der Transparenz und des Informationsaustauschs im Rahmen bilateraler Steuerabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Vietnam umsetzen. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihren Erfahrungsaustausch, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und anderer schädlicher Steuerpraktiken zu verstärken.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verstärken, um ihre Regulierungs- und Verwaltungskapazitäten unter anderem durch Erfahrungsaustausch und technische Hilfe auszubauen.
(3) Die Vertragsparteien werden die wirksame Umsetzung bilateraler Steuerabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Vietnam fördern und die Prüfung entsprechender neuer Abkommen in Zukunft unterstützen.
Schlagworte
Regulierungsrahmen, Regulierungskapazität