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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz 1
Art. 46neu
in Kraft ab 21.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 66/2018 Art. 46↗RIS↗
ARTIKEL 46
Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Ersuchen wegen Straftaten, die mindestens sechs Monate nach seiner Unterzeichnung begangen wurden.